Das südafrikanische Erbrecht ist überwiegend römisch-holländischen Ursprungs und wird durch Gesetzgebung wie dem Administration of Estates Act 66 von 1965 und dem Intestate Succession Act ergänzt.
Der südafrikanische Nachlass unterliegt immer einer behördlich beaufsichtigten Verwaltung durch einen behördlich bestellten Verwalter (als "executor" bezeichnet). Dies bedeutet, dass der Nachlass nicht direkt auf die Erben übergeht, sonder erst von dem Nachlassverwalter treuhänderisch verwaltet wird. Erst wenn der Nachlassverwalter seinen Pflichten nach dem Administration of Estates Act nachgekommen ist kann das Erbe an die Erben übertragen werden. Nachteil dieses Systems ist die Tatsache, dass die Abwicklung des Nachlasses etliche Monate dauert und mit erheblichen Kosten verbunden ist. Vorteil des Systems ist, dass Erben in keinem Fall Schulden erben können (im Falle einer Überschuldung des Nachlasses gehen die Erben leer aus und der Nachlass wird an die Gläubiger proportional zu ihren Forderungen verteilt). Zweiter Vorteil ist, dass die Rechte von Gläubigern des Verstorbenen besser sind.
Anders als in der Bundesrepublik Deutschland, wo das handgeschriebene Testament üblicherweise Verwendung findet, ist es in Südafrika üblich ein maschinengeschriebenes Testament zu verfassen, wobei jede Seite sowohl von dem Erblasser als auch von zwei erwachsenen, geschäftsfähigen Zeugen unterschrieben wird. Die Zeugen bezeugen die Unterschrift des Erblassers, müssen aber den Inhalt des Testaments nicht kennen. Die Zeugen dürfen an dem Testament weder als Erben noch als Nachlassverwalter interessiert sein. Ein einfaches Beispiel eines südafrikanischen Testaments sieht wie folgt aus: Beispiel.
Laut südafrikanischem Recht ist die Testierfreiheit praktisch unbeschränkt. Es ist üblich in einem südafrikanischen Testament nicht nur die Erben zu bestimmen, sondern auch den Nachlassverwalter zu benennen. Die Aufgaben des Nachlassverwalters sind umfangreich und erfordern ein Mindestmaß an Sachkenntnis. Laut dem Administration of Estates Act ist die Gebühr, die dem Nachlassverwalter für seine Tätigkeiten zusteht, gesetzlich geregelt und beträgt 3,5 % des Bruttovermögens des Nachlasses sowie 6 % des Einkommens, welches dem Nachlass zwischen dem Todesdatum und dem Abschluss der Nachlassverwaltung zufließt. Die Gebühren summieren sich schnell zu nennenswerten Beträgen, und es ist deshalb empfehlenswert, in dem Testament ein Familienmitglied als Nachlassverwalter zu benennen. Ob diese Person dann die tatsächliche Abwicklung des Nachlasses selber vornehmen möchte oder es vorzieht, einem Anwalt ein entsprechendes Mandat zu erteilen, liegt dann im Entscheidungsfreiraum der benannten Person. Wo der Nachlassverwalter beschließt, die praktische Abwicklung des Nachlasses einem Anwalt zu überlassen, hat der Nachlassverwalter die Freiheit, die Konditionen dieses Mandats zu verhandeln und somit zu gewährleisten, dass die Kosten der Abwicklung im Verhältnis zu der seitens des Anwalts erbrachten Tätigkeiten stehen und nicht einfach einen Prozentsatz des Nachlassvermögens ausmachen.
Wo der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, sind die nächsten Familienangehörigen befugt, den Nachlassverwalter vorzuschlagen. Dies erfordert die Beibringung zusätzlicher Unterlagen und kann unter Umständen zu Streitigkeiten zwischen den Erben führen. Es ist deshalb ratsam, rechtzeitig ein Testament zu hinterlegen, in dem auch das Thema des Nachlassverwalters abschließend geklärt ist. In Abwesenheit eines Testaments greift in Südafrika die gesetzliche Erbfolge, die in dem Intestate Succession Act geregelt ist.
Der Nachlass eines Verstorbenen der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, wird in Südafrika nach zwei unterschiedlichen Prinzipien beurteilt: Das immobile Vermögen des Verstorbenen welches in Südafrika belegen, ist wird nach den Prinzipien des Intestate Succession Act vererbt, während das bewegliche Vermögen des Verstorbenen nach dem Recht des Staates vererbt wird, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Anders als die Bundesrepublik Deutschland stellt Südafrika hier nicht auf die Staatsangehörigkeit ab.
Das südafrikanische Recht kennt kein Pflichtteilsrecht, aber unterhaltsbedürftige Nachkommen des Verstorbenen sind unter Umständen berechtigt, dem Nachlass gegenüber eine Forderung auf Unterhaltszahlungen geltend zu machen.
Die Abwicklung eines südafrikanischen Nachlasses gliedert sich üblicherweise in die folgenden Phasen:
Üblicherweise dauert die Abwicklung eines unkomplizierten Nachlasses zwischen sechs und acht Monaten. Bei Komplikationen oder wenn der Nachlassverwalter seinen Verpflichtungen nicht zeitnah nachkommt, kann die Abwicklung eines Nachlasses sehr viel länger dauern.
Andreas Springer
Ihr deutschsprachiger Anwalt in Kapstadt